Ellmer-Autosport schrieb:
kennt siche einer damit aus was für Kosten anfallen wenn man ein Fahrzeug aus LUxemburg importiert ?
gibt es da Unterschiede zwischen neu und Gebrauchtwagen ?
1. Woher bekomme ich diese EWG-Übereinstimmungsbescheinigung?
2. Wie ist das wenn es kein Neuwagen ist, sondern ein gebrauchter so um BJ 2000?
Antwort:
zu1.) Beim Erwerb von Fahrzeugen aus einem anderen EU-Land erhalten Sie von Ihrem Lieferanten ein sogenanntes COC-Papier, auch EWG-Übereinstimmungsbescheinigung genannt.
Diese Bescheinigung ist die Grundlage für die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemaliger Fahrzeugbrief).
COC oder auch Certifikate Of Confirmity = EWG Übereinstimmungsbescheinigung
Das sind die Fahrzeugpapiere die man im Ausland hat.
zu2.)
Was muß ich beim Import von Gebrauchtwagen aus der EU beachten?
1. Der Antragsteller hat die Verfügungsberechtigung anhand der Originalrechnung bzw. eines Kaufvertrages nachzuweisen.
2. Vorlage des bisherigen Fahrzeugbriefes, wenn das Fahrzeug schon einmal in Deutschland zugelassen war, oder einer eidesstattlichen Versicherung des letzten Halters über den Verlust des Fahrzeugbriefes.
3. Zollunbedenklichkeitsbescheinigung aus Staaten außerhalb der EU. (Auch bei den im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräften und ihrer Mitglieder. Mitgliedsstaaten der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Großbritannien).
4. Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, sog. KBA-Anfrage (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Vordrucke sind bei der Zulassungsstelle erhältlich. Die Bescheinigung ist nur 1 Monat gültig.
5. Wird ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt zugelassen, muß sich der Halter selbst um die Abmeldung des Fahrzeuges im Ausland kümmern. Eine Ausnahme bilden nur zugelassenen Fahrzeuge aus den Niederlanden. Es werden dann Originalpapiere und Kennzeichenschilder eingezogen.
6. Wenn vorhanden, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (EG-Typ-Genehmigung), ansonsten Vollgutachten (Gutachten nach § 21 StVZO) und AU-Bescheinigung.
7. Weiter sind am Zulassungsschalter vorzulegen:
Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung
bei Firmen Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung und Personalausweis des Geschäftsführers
Versicherungsdoppelkarte
8. Bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Monate sind, ergeht eine Mitteilung an das Finanzamt
An Kosten fallen lediglich Unterschiede in der jeweiligen Umsatzsteuer des Landes an, weitere Steuern werden normalerweise nicht erhoben.