Rotlichtverstoß und Verjährung

Focus RS Forum

Hilfe Unterstützen FOCUS RS:

This site may earn a commission from merchant affiliate links, including eBay, Amazon, and others.

White_RS

Well-known member
Registriert
25 Sep. 2009
Beiträge
661
Punkte Reaktionen
0
Ort
Brackel bei Winsen (Luhe)
Ich wurde am 02.09.09 in Hamburg mit meinem ADAC LKW beim überfahren einer roten Ampel geblitzt. Hab das meinem Chef am nächsten Tag gesteckt, das ich evtl. den Lappen abgeben muss für einen Monat. Er meinte nur, warten wir mal ab. 4 Wochen später kam ein Anhöhrungsbogen bei uns in der Firma an, allerdings ohne Foto, also haben wir erstmal das Foto angefordert. Weitere 4 Wochen später kam die Polizei samt Foto zu uns in die Firma und wollte den Fahrer ermitteln, derweil aber das Foto so klein war, konnte man niemanden drauf erkennen. Polizei schickt Akte wieder zurück, letzte Woche Dienstag kam die Polizei wieder und wollte unsere Fahrerkarten überprüfen, alle unsere Karten waren sauber, da zu dem Zeitpunkt niemand mit Karte gefahren ist. Weil als Abschlepper dürfen wir im Nahbereich bis 100km vom Zulassungsort ohne Fahrerkarte fahren. Also wieder Glück gehabt.

Heute ist ja nun der 02.12. sprich 3 Monate sind rum und die Polizei war noch nicht wieder da...Ist das Ding jetzt für mich gegessen, weil ich binnen 3 Monate nicht als Fahrer ermittelt werden konnte oder muss ich noch länger zittern??
 
Soweit mir bekannt geht es bei der dreimonats Frist um die erste Kontaktaufnahme. Da reicht schon ein zugestellter Brief. Muß nicht mal Einschreiben sein. Also wenn die schon den Fahrzeughalter, wie in deinem Fall, angesprochen haben, ist der Fall am Rollen. Eine "Verjährung" nach der dreimonatigen Frist gillt nur, wenn kein Kontakt seitens der Polizei oder der zuständigen Stelle erfolgte.

Habe beide Fälle schon erlebt... :cry:

Ich hoffe ich konnte soweit helfen.

Gruß Daniel
 
ich kenn es nur anders....
mein onkel ist polizist....
der erste brief ist ca nach 2 1/2 monaten angekommen....
er hat es auf drei monate herausgezögert, auch mit dem foto und dann haben die keinen anspruch mehr drauf nach 3 monaten....
andernfalls wäre der lappen einige monate weg gewesen....
30 zone lässt grüßen :ugly: :cooler: :waffe16:
 
Also wie schon erwähnt, Wenn ein Zugang der Post innerhalb der dreimonatigen Frist nachgewiesen werden kann, hat man keine Chance. Ich habs erlebt.

Habt dann Glück gehabt... Was natürlich auch immer noch eine Option ist... :D
 
Nun ja, ich selber habe ja noch keine Post bekommen, sprich offiziell weiß ich von nix...

Freundin hat aber heute bei ihrer Arbeitskollegin nachgefragt, die in der Bußgeldstelle arbeitet...ich bin raus :D

Binnen 3 Monaten muss die Beweisführung soweit abgeschlossen sein, das man den Fahrer nachweisen kann...ist bei mir nich der Fall, also is mein Lappen gerettet und 200€ auch und die 4 Punkte gibt´s auch nich mehr :D
 
So sieht es normaler Weise aus ! :thumbs-up_new:

Aber es kann sein, das Dein Chef jetzt die Auflage kriegt, Fahrtenbücher für die Fahrzeuge zu führen... zumindest, wenn so etwas schon mal vorgekommen ist ! :thumbs-down_new:
 
Also nach meinem Kenntnisstand, muss binnen 3 monate der Fahrer ermittelt werden. Die kontaktaufnahme hat damit noichts zu tun.
So habe ich es auf jeden fall erlebt. jedoch gilt dies glaube ich nicht für deinen fall.
wenn ich es recht in erinnerung habe gilt hier ne frist von 6 monaten.

vielleicht findet du hier etwas dazu: http://www.ra-kotz.de/verjaehrung1.htm
 
hann ich doch gesaaaahhhhhttttt :popcorn_essen: :idee: :freu2: :thumbs-up_new:
 
Fan schrieb:
So sieht es normaler Weise aus ! :thumbs-up_new:

Aber es kann sein, das Dein Chef jetzt die Auflage kriegt, Fahrtenbücher für die Fahrzeuge zu führen... zumindest, wenn so etwas schon mal vorgekommen ist ! :thumbs-down_new:

Also wie gesagt, meine Freundin hat mit der Bußgeldstelle telefoniert und dort hieß es, es muss binnen 3 Monaten der Fahrer ermittelt werden, ansonsten wars das...

Meinte aber auch, es kann jetzt sein, das wir die nächsten Fahrten alle mit Karte machen müssen, sofern EG-Kontrollgerät vorhanden is...

Wenn ich das da richtig lese, bin ich raus, also deckt sich mit der Aussage der Bußgeldstelle

2. Maßgebend für die Verjährungsfrist ist hier das Datum des Bußgeldbescheides (Erlassdatum). Bei der Berechnung der Frist wird der Tattag mit in die Frist eingerechnet; die Frist endet somit an dem kalendermäßig vorhergehenden Tag.

Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung am 12.03.2003 ~ Ende der Verjährungsfrist am 11.06.2003 24.00 Uhr ~ somit verjährt ab 12.06.2003 - 0.00 Uhr

2. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine gegen den Halter gerichtete Verfolgungshandlung kann daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer entfalten.

Und noch ein Urteil des OLG Zweibrücken

3. Zur Verjährungsproblematik als Beispiel noch ein Beschluss des OLG Zweibrücken - Az.: 1 Ss 132/02 - Beschluss vom 26.08.2002:

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wird gegen einen Autofahrer (als Beschuldigten) wegen eines Verkehrsverstoßes durch die Bußgeldbehörde ermittelt, so muss die Bußgeldbehörde ihm dies ausdrücklich und eindeutig mitteilen. Macht sie dies nicht, so wird die Verjährungsfrist nicht durch die Ermittlungen unterbrochen.

Sachverhalt: Der beschuldigte Autofahrer sollte außerorts die vorgeschriebene Geschwindigkeit mit 81 km/h überschritten haben. Die Bußgeldbehörde erließ 3 ½ Monate nach der Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid über 375 € und ein 3-monatiges Fahrverbot.

Entscheidungsgründe: Das OLG stellte fest, dass die Tat zum Zeitpunkt der Bußgeldverhängung schon verjährt war. Eine Verjährungsunterbrechung wäre nur eingetreten, wenn die Behörde dem Autofahrer eindeutig mitgeteilt hätte, dass sie gegen ihn als Beschuldigten ermittelt. Zwar war dem Autofahrer im Zeitraum zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Bußgeldbescheid ein Formular mit der Bezeichnung „Anhörung/Zeugenfragebogen“ zugesandt worden, jedoch war hieraus nicht die Beschuldigtenstellung des Autofahrers ersichtlich.
 
Ich kenn auch nen Polizisten :D

Du kannst auch nach drei Monaten belangt werden.

Innerhalb der ersten drei Monate nach Tatbegehung muss die Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt werden.

Wird dies nicht gemacht, verjährt die Tat.

Wurde die Vowi aber innerhalb der drei Monate gefertigt, kannst auch nach 6 Monaten belangt werden.

Solange Du aber nicht ermittelt wurdest: Glück für Dich.

Denke aber, dass das ein Nachspiel für Deinen Chef haben wird ;)
 

Neueste Beiträge

Oben